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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für die Beförderung von Personen und Sachen durch die Stiftung Behinderten-Transporte Zürich (BTZ)

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Transporte, welche die Stiftung Behinderten-Transporte Zürich (BTZ), Badenerstrasse 627, 8048 Zürich, mit eigenen Fahrzeugen durchführt oder mit Drittanbietern organisiert.

1 Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden AGB regeln die Geschäftsbeziehung zwischen BTZ und ihren Kundinnen und Kunden. BTZ kann die AGB bei Bedarf anpassen und teilt Änderungen ihren Kundinnen und Kunden in geeigneter Form mit.

1.2 Die jeweils gültige Fassung der AGB wird den Kundinnen und Kunden zugeschickt. Sie ist unter www.btz.ch veröffentlicht, in den BTZ-Geschäftsräumen ausgehängt und in den BTZ-Fahrzeugen zur Einsichtnahme aufgelegt. Es gilt die zum Zeitpunkt der Bestellung des Transportauftrags aktuelle Fassung. Wiederkehrend abweichende oder entgegenstehende Regelungen sind nur gültig, wenn BTZ diese schriftlich bestätigt hat.

2 Dienstleistungen und Fahrtkategorien

2.1 Die BTZ erbringt Beförderungsleistungen für Menschen mit Behinderung. Sie setzen dabei geschultes Personal, moderne speziell ausgebaute Kleinbusse und falls notwendig, geprüfte Hilfsmittel, insbesondere Treppenraupen, ein.

2.2 BTZ ist primär für Bewohnerinnen und Bewohner der Stadt Zürich im Einsatz. Bei verfügbarer Kapazität werden zu einem höheren Tarif auch Transportaufträge von nicht in der Stadt Zürich wohnhaften Personen in angrenzenden Gemeinden erfüllt. Die Tarife sind unter www.btz.ch publiziert oder können bei der Disposition angefragt werden (044 444 22 12).

2.3 BTZ erfüllt ihre Transportaufträge während der Betriebszeiten zwischen 06:00 Uhr und 01:00 Uhr. Bei Bedarf und nach Einsatzmöglichkeit werden bei Vorbestellungen auch Fahrten ausserhalb der Betriebszeiten durchgeführt. Diese Transportaufträge müssen mindestens einen Tag im Voraus angemeldet werden.

2.4 BTZ bietet nachfolgende Fahrtkategorien an:

2.4.1 Vorbestellte Fahrten

BTZ erfüllt ihre Transportaufträge ausschliesslich auf Bestellung. Vorbestellte Fahrten sind mindestens 24 Stunden im Voraus erteilte Transportaufträge. Mit der Einhaltung dieser Frist ist die Fahrgarantie gewährleistet. Fahrten von über 10 km ab Stadtgrenze können in der Regel nur als vorbestellte Fahrten akzeptiert werden.

2.4.2 Spontanfahrten

Kurzfristig bestellte Fahrten, sogenannte Spontanfahrten, die am Tag der Bestellung stattfinden sollen, sind möglich. Sie können aber nicht garantiert werden und es ist mit Wartezeiten zu rechnen.

2.4.3 Retourfahrten

Die Retourfahrten von medizinisch-therapeutischen Terminen ohne verbindliche Zeitangabe über das Ende der Behandlung, gelten als Spontanfahrten und werden nur auf telefonische Rückbestätigung ausgeführt der Kundinnen und Kunden ausgeführt.

2.4.4 Fünf-Franken-Fahrten

Ergänzend zum ProMobil-Fahrten-Kontingent bietet BTZ eine zusätzliche Kategorie von vergünstigten Fahrten (Fünf-Franken-Fahrten) mit reduzierter Transportpriorität an. Diese Fahrten können nur von in der Stadt Zürich wohnhaften ProMobil-Kundinnen und Kunden in Anspruch genommen werden. Den Antrag und das Reglement für Fünf-Franken-Fahrten finden Sie ebenfalls auf www.btz.ch.

Die Durchführung als Fünf- Franken-Fahrt muss schon bei der Buchung angemeldet werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Wenn eine Fahrt dieser Art möglich ist, erfolgt die Bestätigung durch die Disposition unmittelbar. Aus Kostengründen muss BTZ die Anzahl dieser Fahrten beschränken. Dies kann z.B. in Form von Sperrzeiten oder einer Limitierung maximal möglicher Fahrten pro Kundin/Kunde geschehen. Die Fünf-Franken-Fahrten werden bar bezahlt.

2.4.5 Gruppenfahrten

Auf Anfrage kann BTZ auch Gruppenfahrten durchführen.

3 Zustandekommen des Vertrages

Die Kundin, der Kunde stellt eine mündliche, schriftliche oder elektronische Anfrage (mit den folgenden Angabe: Name, Datum und Uhrzeit der Fahrt, allfällig benötigte Hilfsmittel, Abhol- und Zielort) an die BTZ. Mit der Bestätigung der Anfrage durch die Disposition der BTZ kommt der Vertrag zustande und tritt in Kraft.

Durch das Zustandekommen des Vertrages mittels Bestätigung der BTZ werden die AGB durch die Kundin / den Kunden akzeptiert.

4 Leistungsumfang

4.1 Bei den durch BTZ bestätigten Fahraufträgen holt BTZ die Kundin oder den Kunden zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort ab, platziert die/den im Rollstuhl sitzenden Kundin/Kunde im Fahrzeug, fixiert den Rollstuhl mittels Spanngurten und sichert die Kundin oder den Kunden mit Sicherheitsgurten.

4.2 BTZ erbringt dabei die nachfolgenden Leistungen:

  • Unterstützung beim An- und Ausziehen der Jacke oder des Mantels
  • Unterstützung beim Weg zwischen Haustür und Fahrzeug
  • Fahrt zum Zielort
  • Transport einer mitgeführten Tasche oder eines Koffers

4.3 Unterstützung beim Überwinden von Stufen und Treppen. Pro Kundin oder Kunde im Handrollstuhl i.d.R. maximal drei bis vier Tritte. Dieser Dienst kann nur bei Vorbestellung zugesichert werden.

4.4 Der Einsatz der BTZ-Treppenraupe ist pro Person auf maximal drei Einsätze beschränkt pro Kalenderjahr. Für häufigere Einsätze vermittelt BTZ die Informationen zur Beschaffung von Hilfsmitteln. Für den Einsatz der Treppenraupe wird die dafür erforderliche Zeit gemäss Taxiuhrbetrag in Rechnung gestellt.

4.5 Ein Anspruch der Kundin oder des Kunden auf weitere Leistungen besteht nicht. Hinsichtlich Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Disposition über die Erfüllung weiterer Wünsche von Kundinnen und Kunden.

5 Durchführung der Fahrt

5.1 Bei der Durchführung einer Fahrt ist die Berücksichtigung von Wünschen nach einer bestimmten Fahrerin, einem bestimmten Fahrer oder einem bestimmten Fahrzeugtyp nicht möglich.

5.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Fahrt alleine im Fahrzeug.

BTZ ist berechtigt, Aufträge für Fahrten in dieselbe Region zu bündeln und mehrere Personen im gleichen Fahrzeug an verschiedene Zielorte zu bringen (Sammelfahrten). Allenfalls resultierende Verlängerungen der Fahrzeit werden von den Fahrgästen akzeptiert. BTZ bündelt Fahrten so, dass die im Tür-zu-Tür-Fahrplan der VBZ ausgewiesene Fahrzeit um nicht mehr als 50% überschritten wird.

5.3 Zeitkritische Fahrten (z.B. Flughafen, Bahnhof, Termin bei der Ärztin oder beim Arzt) können nur garantiert werden, wenn sie mindestens 24 Stunden im Voraus bestellt werden. Zeitkritische Fahrten für Institutionen können nur bei schriftlicher Bestellung und anschliessender schriftlicher Bestätigung durch BTZ garantiert werden.

5.4 Die Wahl der geeigneten Fahrstrecke zum Zielort obliegt dem Fahrpersonal respektive der Disposition.

5.5 Das Rauchen im Fahrzeug ist weder dem Fahrpersonal noch den Kundinnen und Kunden gestattet.

5.6 BTZ ist bemüht, die pünktliche Durchführung einer Fahrt sicherzustellen. Im Falle von absehbaren Verspätungen z.B. aufgrund von hohen Verkehrsaufkommen oder bei Sammelfahrten erfolgt nach Möglichkeit eine unverzügliche Mitteilung an die Kundin oder den Kunden durch die Disposition. Für Verspätungen gegenüber der abgemachten Zeit übernimmt BTZ keine Haftung.

6 Begleitung der Kundin oder des Kunden

6.1 Der Kunde kann durch maximal zwei Personen seiner Wahl kostenlos begleitet werden. Sämtliche Begleitpersonen müssen im Voraus angemeldet werden.

Kosten pro Begleitperson:

  • Erwachsener: CHF 5.00
  • Kind: kostenlos

6.2 Die Mitnahme von Tieren ist in der Regel, mit Ausnahme von Assistenzhunden, nicht gestattet.

7 Fahrkosten

7.1 Die Fahrkosten werden nach Fahrtkategorie und je nach Kostenträger abgerechnet. Von BTZ gestellte Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen.

7.2 Für den Einsatz der Treppenraupe wird ein Zuschlag gemäss separatem Reglement verrechnet. Das Reglement finden Sie auf www.btz.ch.

7.3 Die Durchführung der Fünf-Franken-Fahrten ist im jeweilig aktuellen BTZ-Reglement für Fünf-Franken-Freizeitfahrten geregelt.

8 Rücktritt

8.1 Liegt die Rücktrittserklärung der Kundin oder des Kunden spätestens eine Stunde vor Antritt der Fahrt bei BTZ vor, werden keine Stornierungsgebühren erhoben.

8.2 Bei Rücktrittserklärungen für Fahrten im Stadtgebiet, die weniger als eine Stunde vor Fahrtantritt bei BTZ eingehen, wird pauschal eine Kostenbeteiligung von CHF 20.00 verrechnet. Bei kurzfristiger Annullierung von Fahrten ausserhalb des Stadtgebietes ist der voraussichtliche Fahrpreis für die abgesagte Fahrt zu zahlen. Dieser Betrag kann auch über ProMobil-Karten abgerechnet werden.

8.3 Bei Fehlfahrten, das heisst, wenn BTZ vor Ort bei der Kundin oder dem Kunden ist, die Fahrt aber aus Gründen, die beim der Kundin oder dem Kunden liegen, nicht durchgeführt werden kann, werden die effektiven Fahrkosten (mindestens CHF 20.00) und eine allfällige Wartezeit in Rechnung gestellt. Dieser Betrag kann auch über ProMobil-Karten abgerechnet werden.

9 Datenschutz

BTZ hält sich im Umgang mit Personendaten an die geltenden Datenschutzbestimmungen.

BTZ bearbeitet nur Daten, soweit dies für die Bestellung, Ausführung des Auftrags und zur Rechnungsstellung notwendig ist.

Die Personendaten (Name und Vorname, Adresse, allfällig benötigte Hilfsmittel) werden aus-serdem gespeichert zur Vereinfachung von Folgebestellungen.

Personendaten werden nur an ProMobil oder die Versicherung der Kundin oder des Kunden weitergegeben, sofern die Weitergabe (durch die gewählte Zahlungsart der Kundin oder des Kunden) notwendig ist. Die Daten werden daher ausschliesslich an Dritte weitergegeben, bei denen die Kundin oder der Kunde angibt, bereits angemeldet zu sein.

Daten zum Nutzungsverhalten werden anonym erfasst und können zur Verbesserung des Ser-vices verwendet werden.

BTZ verwendet angemessene Sicherheitssysteme um Daten der Kundinnen oder Kunden gegen unvorhersehbare Risiken zu schützen.

Die Kundin oder der Kunde ermächtigt BTZ die Daten gemäss dieser Regelung zu verwenden.

10 Gewährleistung

BTZ verpflichtet sich gegenüber der Kundin und dem Kunden zur sorgfältigen Auswahl und Instruktion und Kontrolle des Fahrpersonals sowie zur gewissenhaften Vorbereitung und ordnungsgemässen Ausführung der Fahraufträge gemäss mündlicher oder schriftlicher Vereinbarung und gemäss diesen AGB.

11 Haftung BTZ und Beanstandungen

11.1 BTZ vergütet der Kundin oder dem Kunden den objektiven Wert eines erlittenen Schadens, soweit BTZ dafür ein Verschulden trifft. Vorbehalten bleiben die Haftungsbeschränkungen gemäss nachfolgenden Ziffern.

11.2 BTZ haftet nur für grob fahrlässige und vorsätzliche Schädigung. Leichte und mittlere Fahrlässigkeit wird sowohl bei vertraglicher, als auch bei ausservertraglicher Haftung wegbedungen. Diese Wegbedingung gilt nicht für körperliche Schädigung. Der Verschuldensnachweis obliegt der Kundin oder dem Kunden.

Die Haftung für Vermögensschaden, natürlichen Verschleiss, Verlust oder Diebstahl von Wertgegenständen, Folgeschäden und indirekte Schäden wie insbesondere Nichteinhaltung von Terminen sowie die Haftung für entgangenen Gewinn wird wegbedungen.

11.3 Leistungsbeanstandungen sind der BTZ unverzüglich bzw. spätestens sieben Tage nach der betroffenen Fahrt schriftlich zu melden. Unterbleibt diese Mitteilung, gehen der Kundin oder dem Kunden allfällige Ansprüche gegenüber der BTZ verloren.

11.4 Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen.

12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Es ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Das Kollisionsrecht sowie das UN-Kaufrecht sind ausgeschlossen.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Zürich.